Betrug und Subventionsbetrug
Der Straftatbestand des Betrugs ist in § 263 StGB geregelt. In der Praxis werden verschiedene Fallkonstellationen unterschieden, z.B. der Abrechnungsbetrug, der Eingehungsbetrug oder der Prozessbetrug. Einen eigenständigen Tatbestand mit weiteren Voraussetzungen stellt der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) dar.
Verteidigung bei Betrugsvorwürfen
Der Vorwurf des Betrugs zählt zu den häufigsten Tatbeständen im Wirtschaftsstrafrecht. Nicht selten stammen die Vorwürfe von Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern, die sich durch die Anzeige der vermeintlichen strafbaren Handlung Vorteile in Bezug auf mögliche zivilrechtliche Forderungen versprechen. In derartigen Fällen ist eine enge Abstimmung mit den Zivilrechtsanwälten unerlässlich. Für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte können entsprechende Ermittlungen erhebliche strafrechtliche, berufsrechtliche und persönliche Folgen haben.
Ein Betrug liegt vor, wenn durch Täuschung über Tatsachen ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten wird, der zu einer Vermögensverfügung und dadurch zu einem Vermögensschaden führt. Im unternehmerischen Kontext stehen häufig Vorwürfe im Raum, die sich auf Vertragsverhandlungen, Finanzierungen, Investitionsentscheidungen oder Angaben gegenüber Geschäftspartnern beziehen. Gerade bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten ist die Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten, zivilrechtlicher Haftung und unternehmerischem Risiko oft schwierig. Ermittlungsverfahren beruhen nicht selten auf rückblickenden Bewertungen wirtschaftlicher Entscheidungen. In diesen Fällen sind Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge entscheidend, um gegenüber den Ermittlungsbehörden überzeugend auftreten zu können.
Kurzfristige Erstberatung
Kurze Einordnung Ihrer Situation – vertraulich. Bitte halten Sie (wenn vorhanden) Vorladung oder relevante Schriftstücke bereit.
Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
Die typische Grundkonstellation eines Subventionsbetrugs ist es, dass im Rahmen der Beantragung von staatlichen Förderungen falsche oder unvollständige Angaben getätig wurden. Vom Schutzbereich sind nicht nur öffentliche Gelder von deutschen staatlichen Stellen erfasst sondern auch öffentliche Mittel der EU. Weitere mögliche Tathandlungen sind neben der Angabe unrichtiger Informationen die Verwendung der bewilligten Mittel entgegen den Subventionsvorgaben oder das Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber.
Der Straftatbestand ist sowohl für Mitarbeiter, die mit der Beantragung einer staatlichen Förderung beauftragt werden, als auch für die Geschäftsführung gefährlich, weil bereits Fahrlässigkeit für eine Strafbarkeit ausreicht. So haben zum Beispiel während der Corona Pandemie viele Unternehmen ohne böse Absicht öffentliche Hilfen beantragt, weil allgemein Unsicherheit über die wirtschaftliche Lage bestand und die Leistungen meist schnell und weitgehend ohne nähere Prüfung der Anträge ausgezahlt wurden. In vielen Fällen wurden im Nachgang jedoch bei genauerer Prüfung der Anträge Ungenauigkeiten gefunden, was zu einer massenhaften Einleitung von Verfahren wegen Subventionsbetrug führte.
Es ist in derartigen Fällen nach unserer Erfahrung wichtig, möglichst frühzeitig - im Idealfall schon bei ersten Rückfragen der Behörden in Bezug auf Anträge zu Förderungen - strafrechtliche Beratung einzuholen, da teilweise der Verdacht auf eine Straftat durch die richtige Kommunikation schon im Ansatz vermieden werden kann.
