Insolvenzverschleppung und Bankrott
Vorwürfe im Zusammenhang mit Insolvenzverschleppung oder Bankrott zählen zu den typischen strafrechtlichen Risiken für Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Organverantwortliche. Sie betreffen regelmäßig Situationen wirtschaftlicher Krise, in denen unter hohem zeitlichen und finanziellen Druck Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ist Staatsanwälten, die in Ruhe aus rückblickender Perspektive den Sachverhalt ermitteln, häufig nicht bewusst.
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO
Die Insolvenzverschleppung betrifft die Verletzung der Pflicht, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Dafür bestehen gesetzlich normierte Fristen. Wird der Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gestellt, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ab welchem Zeitpunkt tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag. Diese Beurteilung ist rechtlich und betriebswirtschaftlich anspruchsvoll und hängt unter anderem von Liquiditätsprognosen, Fortführungsannahmen und der konkreten Finanzstruktur des Unternehmens ab. Gerade in dynamischen Krisensituationen ist die Abgrenzung zwischen vorübergehenden Liquiditätsengpässen und insolvenzrechtlich relevanten Zuständen oft schwierig.
Bankrott (§ 283 StGB)
Der Bankrott umfasst eine Vielzahl strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Krise oder Insolvenz. Er richtet sich gegen Personen, die in Kenntnis der wirtschaftlichen Lage bestimmte Vermögenshandlungen vornehmen oder unterlassen, die Gläubigerinteressen beeinträchtigen.
Dazu zählt etwa das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten, die Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, das Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten oder die Begünstigung einzelner Gläubiger
Bei allen derartigen Vorwürfen kommt es bei der Verteidigung regelmäßig entscheidend darauf an, dass die wirtschaftlichen Zusammenhänge und betriebswirtschaftlichen Grundlagen durchschaut und der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar erklärt werden können.
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