Verteidigung beim Vorwurf der Untreue
Der Vorwurf der Untreue betrifft regelmäßig Personen, denen fremdes Vermögen anvertraut ist oder die kraft ihrer Stellung über Vermögenswerte disponieren dürfen. Im unternehmerischen Umfeld richtet sich der Tatbestand häufig gegen Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen oder sonstige leitende Angestellte mit Entscheidungs- oder Zeichnungsbefugnissen.
Tatbestand gem. § 266 StGB
Eine Untreue liegt nach § 266 StGB vor, wenn eine bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt wird und hierdurch ein Vermögensnachteil entsteht. Innerhalb des Tatbestands ist zu unterscheiden zwischen der Missbrauchsvariante, bei der bestehende Befugnisse im Außenverhältnis überschritten werden, sowie die Treubruchvariante, bei der zwar formal im Rahmen der Befugnisse gehandelt wird, diese aber pflichtwidrig zum Nachteil des betreuten Vermögens eingesetzt werden.
Gerade im Unternehmenskontext ist die Abgrenzung zwischen strafbarer Untreue und unternehmerischem Ermessen häufig schwierig. Ermittlungsverfahren beruhen nicht selten auf einer rückblickenden Bewertung wirtschaftlicher Entscheidungen, bei der Risiko, Prognoseunsicherheiten und unternehmerische Entscheidungsfreiheit von den Ermittlungsbehörden oft unzureichend berücksichtigt werden.
Vermögensbetreuungspflicht
Zentraler Prüfungsmaßstab ist das Bestehen und der Umfang einer Vermögensbetreuungspflicht. Diese ergibt sich häufig aus Organstellungen, Geschäftsführerverträgen oder faktischer Einflussnahme. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht jede Pflichtverletzung automatisch strafrechtlich relevant ist.
Gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen oder arbeitsteiligen Entscheidungsprozessen stellt sich häufig die Frage, wer tatsächlich verantwortlich war und in welchem Umfang eine individuelle Pflicht bestand.
Eine frühzeitige rechtliche Einordnung der eigenen Rolle, der zugrunde liegenden Entscheidungsprozesse und der wirtschaftlichen Hintergründe ist daher regelmäßig angezeigt.
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