Strafvollstreckung / Strafvollzug
Eine anwaltliche Begleitung während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe kann dabei helfen, die Vollzugsbedingungen zu erleichtern und die Dauer des Vollzugs abzukürzen. Das betrifft vor allem bereits im Vorfeld die Planung des Vollzugs und dann während der Dauer der Freiheitsstrafe Anträge wie zum Beispiel die Verlegung in den offenen Vollzug oder die Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung.
Die Unterschiede, wie eine Freiheitsstrafe in der Praxis vollstreckt wird, sind gravierend. Das Gesetz lässt es zum Beispiel zu, dass Verurteile frühzeitig in den offenen Vollzug verlegt werden, wo es ihnen möglich ist, die Haftanstalt tagsüber zur Ausübung eines Berufs zu verlassen. Ein derartiger Vollzug hat natürlich gegenüber dem geschlossenen Vollzug für das Wohlbefinden und den sozialen Anschluss eine ganz andere Wirkung. Hier gibt es zwischen den einzelnen Bundesländern erhebliche Unterschiede, was frühzeitig bei der Planung des Vollzugs besprochen werden sollte.
Frühestens nach circa der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe kann zudem ein Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gestellt werden, der es im Erfolgsfall ermöglicht, die Haft bereits nach der Hälfte der verbüßten Strafe zu verlassen. Es empfiehlt sich, dafür einen Anwalt einzuschalten, um alle für den Mandanten sprechenden Argumente überzeugend vorzutragen und auf eine beschleunigte Bearbeitung hinzuwirken.
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