Verteidigung beim Vorwurf der Geldwäsche
Der Tatbestand der Geldwäsche soll eigentlich Personen sanktionieren, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Geld weiterleiten, das aus einer Straftat erlangt wurde. Tatsächlich werden aber zunehmend auch Unternehmer, Geschäftsleiter und sonstige Verantwortungsträger verfolgt, die unbeabsichtigt und ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht mit inkriminierten Geldern in Berührung gekommen sind.
Tatbestand gem. § 261 StGB
Geldwäsche liegt nach § 261 StGB vor, wenn Vermögenswerte, die aus einer bestimmten Vortat stammen, verschleiert, verborgen oder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Strafbar ist dabei nicht nur das aktive Verschleiern der Herkunft, sondern unter Umständen bereits das Verwenden, Verwahren oder Übertragen entsprechender Vermögenswerte.
Der Tatbestand wurde in den vergangenen Jahren erheblich ausgeweitet. Insbesondere die Absenkung der Anforderungen an die Vortat führt dazu, dass auch alltägliche wirtschaftliche Vorgänge strafrechtlich relevant werden können. Nicht selten stehen Geldwäschevorwürfe im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Betrugs.
Fahrlässigkeit und Organisationsverantwortung
Die Strafbarkeit wegen Geldwäsche setzt nicht zwingend vorsätzliches Handeln voraus. Vielmehr kann auch (grob) fahrlässiges Verhalten strafbar sein, etwa wenn Warnsignale übersehen oder interne Kontrollmechanismen unzureichend ausgestaltet waren.
Für Geschäftsleiter und leitende Angestellte stellt sich daher regelmäßig die Frage, in welchem Umfang sie persönlich für Organisationsmängel, fehlende Compliance-Strukturen oder unterlassene Prüfungen verantwortlich gemacht werden können. Da ein Anfangsverdacht bei Fahrlässigkeitsvorwürfen schnell begründet ist, sehen sich Verantwortliche häufig frühzeitig mit strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert.
Kurzfristige Erstberatung
Kurze Einordnung Ihrer Situation – vertraulich. Bitte halten Sie (wenn vorhanden) Vorladung oder relevante Schriftstücke bereit.
Geldwäschegesetz und Vermögensarrest
Neben dem Strafgesetzbuch spielen auch die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) eine zentrale Rolle. Unternehmen bestimmter Branchen unterliegen besonderen Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten, deren Verletzung nicht nur Bußgelder, sondern auch strafrechtliche Risiken nach sich ziehen kann.
Im Rahmen von Geldwäscheermittlungen werden häufig vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, insbesondere in Form eines Vermögensarrests. Die Pfändung von Bankkonten kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Durch frühzeitige Verteidigungsmaßnahmen lassen sich diese Eingriffe jedoch häufig begrenzen oder vollständig aufheben.
Als spezialisierte Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht beraten wir Führungskräfte und Unternehmen frühzeitig bei Geldwäschevorwürfen und flankierenden Ermittlungen.
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