Betrug und Subventionsbetrug
Der Straftatbestand des Betrugs ist in § 263 StGB geregelt. In der Praxis werden verschiedene Fallkonstellationen unterschieden, z.B. der Abrechnungsbetrug, der Eingehungsbetrug oder der Prozessbetrug. Einen eigenständigen Tatbestand mit weiteren Voraussetzungen stellt der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) dar.
Verteidigung bei Betrugsvorwürfen
Der Vorwurf des Betrugs zählt zu den häufigsten Tatbeständen im Wirtschaftsstrafrecht. Nicht selten stammen die Vorwürfe von Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern, die sich durch die Anzeige der vermeintlichen strafbaren Handlung Vorteile in Bezug auf mögliche zivilrechtliche Forderungen versprechen. In derartigen Fällen ist eine enge Abstimmung mit den Zivilrechtsanwälten unerlässlich. Für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte können entsprechende Ermittlungen erhebliche strafrechtliche, berufsrechtliche und persönliche Folgen haben. Mitunter stehen Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit anderen Straftaten, wie zum Beispiel Korruptionsdelikten, Untreue oder Geldwäsche.
Ein Betrug liegt vor, wenn durch Täuschung über Tatsachen ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten wird, der zu einer Vermögensverfügung und dadurch zu einem Vermögensschaden führt. Im unternehmerischen Kontext stehen häufig Vorwürfe im Raum, die sich auf Vertragsverhandlungen, Finanzierungen, Investitionsentscheidungen oder Angaben gegenüber Geschäftspartnern beziehen. Gerade bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten ist die Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten, zivilrechtlicher Haftung und unternehmerischem Risiko oft schwierig. Ermittlungsverfahren beruhen nicht selten auf rückblickenden Bewertungen wirtschaftlicher Entscheidungen. In diesen Fällen sind Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge entscheidend, um gegenüber den Ermittlungsbehörden überzeugend auftreten zu können.
Kurzfristige Erstberatung
Kurze Einordnung Ihrer Situation – vertraulich. Bitte halten Sie (wenn vorhanden) Vorladung oder relevante Schriftstücke bereit.
Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
Die typische Grundkonstellation eines Subventionsbetrugs ist es, dass im Rahmen der Beantragung von staatlichen Förderungen falsche oder unvollständige Angaben getätigt wurden. Vom Schutzbereich sind nicht nur öffentliche Gelder von deutschen staatlichen Stellen erfasst, sondern auch öffentliche Mittel der EU. Weitere mögliche Tathandlungen sind neben der Angabe unrichtiger Informationen die Verwendung der bewilligten Mittel entgegen den Subventionsvorgaben oder das Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber.
Der Straftatbestand ist sowohl für Mitarbeiter, die mit der Beantragung einer staatlichen Förderung beauftragt werden, als auch für die Geschäftsführung gefährlich, weil bereits Fahrlässigkeit für eine Strafbarkeit ausreicht. So haben während der Corona-Pandemie viele Unternehmen ohne böse Absicht öffentliche Hilfen beantragt. In vielen Fällen wurden im Nachgang bei genauerer Prüfung der Anträge jedoch Ungenauigkeiten festgestellt, was zu einer massenhaften Einleitung von Ermittlungsverfahren führte.
Nach unserer Erfahrung ist es in derartigen Fällen besonders wichtig, möglichst frühzeitig – idealerweise bereits bei ersten Rückfragen der Behörden – strafrechtliche Beratung einzuholen. Durch eine rechtlich saubere und abgestimmte Kommunikation kann der Verdacht einer Straftat nicht selten bereits im Ansatz vermieden werden.
Als spezialisierte Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Mandanten regelmäßig bei Betrugs- und Subventionsbetrugsvorwürfen.
