Insolvenzverschleppung und Bankrott
Vorwürfe im Zusammenhang mit Insolvenzverschleppung oder Bankrott zählen zu den typischen strafrechtlichen Risiken für Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Organverantwortliche. Sie betreffen regelmäßig Situationen wirtschaftlicher Krise, in denen unter hohem zeitlichen und finanziellen Druck Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ist Staatsanwälten, die in Ruhe aus rückblickender Perspektive den Sachverhalt ermitteln, häufig nicht bewusst.
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Die Insolvenzverschleppung betrifft die Verletzung der Pflicht, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierfür bestehen gesetzlich normierte Fristen, deren Nichteinhaltung strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
In der Praxis stellt sich häufig die zentrale Frage, ab welchem Zeitpunkt tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag. Diese Beurteilung ist rechtlich wie betriebswirtschaftlich anspruchsvoll und hängt unter anderem von Liquiditätsprognosen, Fortführungsannahmen und der konkreten Finanzstruktur des Unternehmens ab.
Nicht selten stehen Vorwürfe der Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen, etwa wegen Untreue oder Betrugs. In solchen Konstellationen ist eine frühzeitige strategische Gesamtbetrachtung des Verfahrens besonders wichtig.
Bankrott (§ 283 StGB)
Der Bankrott umfasst eine Vielzahl strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Krise oder Insolvenz. Er richtet sich gegen Personen, die in Kenntnis der wirtschaftlichen Lage Vermögenshandlungen vornehmen oder unterlassen, die Gläubigerinteressen beeinträchtigen.
Dazu zählen unter anderem das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten, Verstöße gegen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, das Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten oder die Begünstigung einzelner Gläubiger. Bei der Verteidigung kommt es entscheidend darauf an, die wirtschaftlichen Zusammenhänge transparent darzustellen und den Ermittlungsbehörden nachvollziehbar zu erklären.
Als spezialisierte Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht beraten wir Organverantwortliche frühzeitig bei drohenden Insolvenzverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen.
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